Erbschaftsausschlagung zugunsten von Geschwistern löst Steuerpflicht aus

Die spanische Steuerverwaltung DGT bestätigt: Wer eine Erbschaft an einen Bruder abtritt, muss sowohl Erbschafts- als auch Schenkungssteuer zahlen.

Deutsch · Ursprüngliche Diskussion auf Spanisch · Veröffentlicht

Erbschaftsausschlagung zugunsten von Geschwistern löst Steuerpflicht aus
Erbschaftsausschlagung zugunsten von Geschwistern löst Steuerpflicht aus

Die Dirección General de Tributos (spanische Steuerverwaltung) hat in einer Anfrage vom 20. März klargestellt: Wer auf eine Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person verzichtet, entgeht nicht der Steuerlast. Die Behörde argumentiert, dass ein solcher Verzicht keine „reine, einfache und unentgeltliche“ Ausschlagung ist, sondern eine vorherige Annahme darstellt. Das bedeutet: Man erbt zunächst, schenkt dann weiter und wird doppelt besteuert.

Der Fall, der die Anfrage auslöste, ist alltäglich und nachvollziehbar. Ein Steuerzahler verzichtete auf 25 % einer geerbten Wohnung zugunsten eines seiner Brüder. Die Steuerverwaltung kam zu dem Schluss, dass dieser Schritt ihn nicht von der Zahlung der Erbschaftssteuer für diesen Anteil befreit, unter Berücksichtigung seiner Verwandtschaft zum Erblasser und seines vorhandenen Vermögens. Der begünstigte Bruder wiederum zahlt Schenkungssteuer für die unentgeltliche Übertragung unter Lebenden.

Unterschied zwischen reiner Ausschlagung und Abtretung an Dritte

Entscheidend ist die Form. Eine reine und einfache Ausschlagung – der Verzicht vor einem Notar ohne Nennung eines Begünstigten – verteilt den Anteil auf die übrigen Erben, und der Verzichtende zahlt nichts. Dies ist der im spanischen Zivilgesetzbuch vorgesehene Mechanismus, wenn jemand nichts mit einer Erbschaft zu tun haben möchte, sei es wegen Schulden, Insolvenz oder Desinteresses.

Anders sieht es bei einem Verzicht zugunsten einer konkreten Person aus. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass man die Erbschaft zuvor angenommen und dann geschenkt hat. Das Ergebnis ist eine doppelte Zahlung: Erbschaftssteuer für den Verzichtenden, Schenkungssteuer für den Empfänger. Und wenn der Begünstigte die Immobilie später verkauft, fällt erneut eine Steuer beim Verkauf an.

Einkommensteuer spielt ebenfalls eine Rolle

Die DGT fügt eine dritte Ebene hinzu: Der Erbe, der schenkt, muss Einkommensteuer zahlen, wenn die Transaktion ihm einen Vermögensgewinn beschert. Zur Berechnung wird der Wert des 25 %-Anteils der Immobilie zum Zeitpunkt des Todes des Testators herangezogen und mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung verglichen, wobei der Marktwert nicht überschritten werden darf. Bei einem Verlust kann dieser nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Die detaillierte Berechnung führt oft zu überraschenden Ergebnissen für Erstbetroffene. Denn die geerbte Immobilie wird nicht zum Nulltarif erworben: Sie hat einen steuerlichen Wert, der sich auf alle Aspekte auswirkt. Wer eine geerbte Wohnung schenkt, geht von diesem Wert aus, nicht von nichts.

Warum gilt die Annahme vor dem Verzicht?

Die Logik des Finanzamts ist juristisch, nicht wirtschaftlich. Um etwas verschenken zu können, muss man es besitzen. Wenn man zugunsten eines Dritten verzichtet, verfügt man über ein Gut, und dafür muss man es vorher gehabt haben. Daher die vorherige Annahme und die doppelte Besteuerung.

Das Gegenargument ist ebenso einfach: Wenn der Verzicht zugunsten eines Bruders zur Schenkung wird, verliert das Recht auf Erbausschlagung seinen Sinn, wenn andere Familienmitglieder die Erbschaft annehmen. Das extreme Beispiel ist eine Erbschaft mit mehr Schulden als Vermögen: Wenn die Ausschlagung nicht von der Steuer befreit, welchen Zweck hat dann das Recht, anzunehmen oder abzulehnen?

Was passiert mit dem 25 %, wenn einer von vier Geschwistern verzichtet?

In einer Erbschaft, die unter vier Geschwister aufgeteilt ist, wird der 25 %-Anteil des Verzichtenden proportional auf die anderen drei verteilt. Dies ist das klassische Anwachsungsrecht. Jeder erhält ein Drittel statt eines Viertels und versteuert, was er tatsächlich erhält.

Der Staat erbt nur, wenn alle verzichten oder wenn es keine Erben nach der gesetzlichen Erbfolge gibt. Daten des Staatsvermögens zeigen 64.921.111,31 Euro Einnahmen aus 497 Fällen gesetzlicher Erbfolge zwischen Januar 2015 und Mai 2025. Eine bescheidene Summe im Vergleich zu den regulären Einnahmen, aber sie zeigt, dass der Staat immer eine Hintertür offen hält.

Regionale Unterschiede verändern die Rechnung

Nicht alle autonomen Gemeinschaften Spaniens verlangen gleich viel. In Madrid und Valencia sind Erbschafts- und Schenkungssteuer zu 99 % begünstigt, sodass die zu zahlende Beträge sehr gering sind, sowohl für die Annahme als auch für die Schenkung. In anderen Regionen kann die Rechnung erheblich sein, insbesondere wenn das vorhandene Vermögen des Erben hoch ist.

Dieses regionale Gefälle erklärt, warum dieselbe Operation – Verzicht zugunsten eines Bruders – je nach Ort fast nichts oder eine relevante Summe kosten kann. Es erklärt auch, warum Menschen ihre Erbschaften Jahre im Voraus planen, manchmal mit Methoden, die an die Grenzen des Erlaubten stoßen.



Die Diskussion scheitert an einem Punkt, den niemand klärt: Wenn der Verzicht zugunsten eines Dritten eine Schenkung ist, funktioniert das Recht auf Erbausschlagung nur, wenn man auf nichts und niemanden verzichtet. Und wenn man für jemanden verzichtet, verlangt das Finanzamt Steuern für den Besitz, den man nie wirklich hatte.

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Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft. Die ganze Diskussion lesen (152 Antworten).

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