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Oberster Gerichtshof in Spanien bestätigt Gefängnisstrafen wegen Hassrede gegen Migranten
Das spanische Supreme Court bestätigt Haftstrafen für Hassrede gegen unbegleitete Minderjährige in Melilla, wobei der Jesuiten-Migrationsdienst als Ankläger auftrat.
Haftstrafen wegen Hassrede gegen Melilla-Migranten bestätigt: Der Supreme Court stützt das Urteil
Die Strafkammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) hat die Haftstrafen für sieben der zehn Angeklagten bestätigt, die wegen einer Reihe von Facebook-Kommentaren aus dem Jahr 2017 gegen unbegleitete minderjährige Migranten in Melilla angeklagt wurden. Die Entscheidung gibt den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und der „acusación popular“ (eine spanische Form der Nebenklage durch Bürger oder Organisationen) teilweise statt und legt Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren und sechs Monaten für ein Hassdelikt fest. Der entscheidende Punkt der Analyse liegt nicht in der Strafe, sondern darin, wer den Fall vorangetrieben hat: Die Anklage wurde durch den Servicio Jesuita a Migrantes (Jesuitischer Migrationsdienst) geführt.
Details des Urteils
Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagten aggressive und beleidigende Nachrichten verbreiteten, die den Hass gegen eine als besonders schutzbedürftig eingestufte Gruppe schüren sollten, einschließlich herabwürdigender Ausdrücke und Aufrufen zur Organisation von Nachbarschaftswachen. Zu Beginn des Verfahrens forderte die Staatsanwaltschaft bis zu acht Jahre Haft – eine Zahl, die letztlich nicht durchsetzbar war, aber die Härte verdeutlicht, mit der der Fall angegangen wurde. Die Verurteilung erfolgt sieben Jahre nach den Taten, ein Zeitraum, der die Langsamkeit der Justiz bei Hassdelikten verdeutlicht.
Die Jesuiten und die Bedeutung der Nebenklage
Hier liegt der Kern des Falls. Der Servicio Jesuita a Migrantes, eine Organisation mit einer eigenen migrationspolitischen Agenda, stützte die Anklage, die zur Verurteilung führte. Einige Analysten sehen darin eine kostengünstige „Lawfare“-Taktik: eine private Einheit, die das Strafgesetzbuch als Rammbock gegen unbequeme Meinungen in sozialen Netzwerken einsetzt. Die Verteidigung dieser Methode lautet hingegen: Die „acusación popular“ ist eine rechtlich vorgesehene Figur, und ohne sie würden viele Verfahren wegen Hassrede niemals abgeschlossen werden.
Die Debatte über den doppelten Maßstab
Ein Teil des Unmuts speist sich aus einem unbequemen Vergleich. Es wird argumentiert, dass die Aussage, minderjährige Migranten sollten nach Marokko zurückkehren, als Hassdelikt verfolgt wird, während Äußerungen gegen andere Gruppen – selbst grobe Verallgemeinerungen über ein ganzes Geschlecht – straffrei bleiben. Dieses Argument hat ein technisches Problem: Die Rechtsprechung verlangt die Aufstachelung zum Hass, Demütigung oder Verachtung einer historisch diskriminierten Gruppe, und nicht jede Kritik fällt darunter. Das Grundproblem ist, dass diese Grenze von einem Richter im Einzelfall gezogen wird, ohne dass ein Algorithmus Vorhersehbarkeit schafft.
Das Kleingedruckte: Gefängnis, das nicht immer angetreten wird
Man sollte die Erwartungen dämpfen. Bei Strafen im unteren Bereich und ohne Vorstrafen kann der tatsächliche Strafvollzug ausgesetzt werden; in der Praxis landen viele Verurteilte dieser Artart Delikte nie hinter Gittern. Die reale Strafe hat einen anderen Namen: Vorstrafen, die jahrelang begleiten, bei jeder Polizeikontrolle erscheinen und Türen im öffentlichen sowie in weiten Teilen des privaten Sektors verschließen. Das ist der alltägliche Preis, nicht die Schlagzeile über den Gefängnisaufenthalt.
Das Urteil lässt eine Frage offen, die in jedem Fall von Hassrede erneut auftaucht: Ob der Oberste Gerichtshof eine stabile rechtliche Linie festlegt oder lediglich einen konkreten Fall löst. Die Diskrepanz zwischen dem geforderten Strafmaß – bis zu acht Jahren – und dem verhängten Höchstmaß von zweieinhalb Jahren deutet darauf hin, dass Letzteres der Fall ist.
Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft.
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