Rubén Gisbert kündigt Regierungsverfahren wegen Desinformation an
Gisbert gab bekannt, dass die Regierung ein Verfahren gegen ihn wegen „Desinformation“ und „Hassdelikt“ eingeleitet habe. Er verkündete dies in einem Social-Media-Beitrag und entfachte damit das nächste Kapitel eines Kulturkrieges, der längst nicht mehr nur um die Ukraine geht. Es geht darum, wo Kritik endet und Zensur beginnt. Das Verfahren – das bislang nur aus seiner eigenen Schilderung bekannt ist – stellt den Anwalt und Polemiker ins Zentrum einer Debatte, die ebenso spaltet wie der Konflikt, der sie ausgelöst hat.
Was wird vorgeworfen und warum ist die rechtliche Einordnung wichtig?
Gisbert ist keine unbedeutende Figur. Als Anwalt, sehr aktiv in sozialen Medien und mit einer Rhetorik, die von vielen als Unterstützung des Kreml-Narrativs gelesen wird, hat er sich durch seine Beteiligung an jeder Kontroverse ein unbequemes Profil aufgebaut. Seine Gegner beschreiben ihn als jemanden, der nach Aufmerksamkeit sucht. Seine Verteidiger, auch wenn sie nichts von dem teilen, was er sagt, sehen es andersherum: Hier werde nicht die Person verfolgt, sondern die Botschaft.
Das juristische Problem ist altbekannt. Mehrere Teilnehmer betonen, dass „Desinformation“ keine Kategorie im Strafgesetzbuch sei und dass das „Hassdelikt“ ein so elastischer Tatbestand sei, dass fast alles darunter fallen könnte. In der Diskussion wird darauf hingewiesen, dass ein Hassdelikt in diesem Fall kaum tragfähig sei und die eigentliche rechtliche Grundlage anderswo zu suchen wäre: in den Artikeln 592 und 593, die für Personen gedacht sind, die „Beziehungen jeglicher Art mit ausländischen Regierungen“ unterhalten, um die Autorität des Staates zu schädigen.
Welche Strafe sieht Artikel 592 des Strafgesetzbuchs vor?
Artikel 592 bestraft mit Freiheitsstrafe von vier bis acht Jahren diejenigen, die, um die Autorität des Staates zu beeinträchtigen oder die Würde oder vitalen Interessen Spaniens zu gefährden, Beziehungen zu ausländischen Regierungen, deren Agenten oder internationalen Gruppen und Organisationen unterhalten. Artikel 593 wird im Zusammenhang damit zitiert, und in der kursierenden Analyse wird angedeutet, dass, falls die Sache in diese Richtung geht, das Terrain viel sumpfiger ist als bei einer bloß lästigen Meinung.
Die Geldwäsche über Live-Spenden mit violetten Scheinen ist eine Hypothese, die einige aufstellen. Nichts davon ist belegt. Zum Zeitpunkt dieser Diskussion handelt es sich um ein laufendes Verfahren ohne Ende.
Das „Delikt der Desinformation“ und das Gespenst der Zensur
Die Frage, die das Thema durchzieht, ist unbequem: Existiert ein Delikt der „Desinformation“? Die Antwort in der Debatte lautet: Nein, nicht unter diesem Namen, aber die Maschinerie kann ein Äquivalent konstruieren. Eine wiederkehrende Vergleichsanalogie schwebt in der Luft: Man erinnert an den Fall eines deutschen Generals, der suspendiert wurde, weil er die russische Überlegenheit anerkannte, und bedauert, dass viele hierzulande sich darüber gefreut haben. Das wiederholte Argument ist, dass Zensur heute kein Verbot mehr braucht: Es reicht, dass der Staat mehr Klagekapazität hat als der Einzelne und warten kann, bis ein Richter gelangweilt aufgibt.
Der Schatten auf die Staatsanwaltschaft ist explizit. Man erinnert daran, dass vor zwei Monaten die Antwort auf die Frage „Von wem hängt die Staatsanwaltschaft ab?“ laut einem angeblichen Zitat des Premierministers ein vielsagendes „Nun ja, das eben...“ war. Parallel dazu kursierte der Hinweis auf eine geleakte Rede im Misstrauensantrag, in der das Königreich Spanien als Autokratie bezeichnet wurde.
Die Figur: prorussisch, Anwalt und Polemiker
Gisbert wird als russischer Propagandist bezeichnet, weil er, so das Argument, Punkt für Punkt die Ausreden des Kremls für die Invasion der Ukraine wiederhole: die Nancy, der Genozid im Donbas, die NATO-Erweiterung. In der Debatte wird ihm vorgeworfen, sich im Umfeld einer vermeintlichen russischen Spionin im Donbas bewegt und den Westen des Völkermords an Zivilisten bezichtigt zu haben.
Wer darin eine Warnung an andere sieht, behauptet, man werde ihn wegen anderer Dinge verurteilen, aber die Grundbotschaft sei klar. Die Gegenargumentation ist ebenso unbequem wie berechtigt: Wenn die Regierung ein Verfahren wegen dessen eröffnen kann, was jemand denkt, dann ist die Liste der nächsten lang und beginnt mit denen, die heute applaudieren. Eine der am häufigsten geteilten Aufzählungen – Kontrolle der Justiz, Medien als Propaganda, Ideologisierung der Bildung – findet sich vollständig in der Originalquelle.
Die drei Positionen zum Verfahren
Es gibt drei klare Strömungen. Die erste feiert das Verfahren: Sie hatten es kommen sehen und gehen davon aus, dass russisches Geld dahintersteckt. Die zweite Gruppe, die die Figur ablehnt, aber das Prinzip verteidigt, argumentiert, dass man nicht gleichzeitig gegen das Gesagte sein und sich über die Verfolgung freuen kann, denn morgen werde das Kriterium gegen andere angewandt. Die dritte Gruppe blickt auf das Subjekt selbst: manipulativ und prorussisch, und dennoch mit dem Recht, frei seine Meinungen zu äußern, denn davon hänge die Freiheit des Landes ab.
Der Fall ist zu einem unbequemen Test für fast alle geworden. Und diesen Test wird kein Tweet lösen.
Diejenigen, die das Verfahren feiern, konzentrieren sich auf die Verachtung gegenüber der Figur. Diejenigen, die es fürchten, konzentrieren sich auf den Präzedenzfall. Das Verfahren steht bis heute ohne Urteil, ohne bekannte formelle Anklage und ohne offizielle Erklärung, die seine eigene Darstellung widerlegt oder bestätigt.
Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft.
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