Wallapop: 30 Verkäufe oder 2.000 Euro lösen Steuerkontrolle aus
Seit dem 1. Januar 2024 fällt jeder, der mehr als 30 Produkte verkauft oder über 2.000 Euro pro Jahr auf Secondhand-Plattformen einnimmt, unter den Steuer-Radar. Die Pflicht liegt nicht beim Verkäufer: Es sind Wallapop, Airbnb, Vinted oder eBay, die persönliche Daten erfassen und an die Agencia Tributaria (spanische Finanzverwaltung) melden müssen. Plattformen haben zwei Monate Zeit ab Veröffentlichung des Ministerialerlasses im BOE (Amtsblatt), der das Meldeformular festlegt.
Die Details verwirren. Der Schwellenwert wird nicht am Gewinn gemessen, sondern am Umsatzvolumen und der Anzahl der Transaktionen. Wer 31 Gegenstände zu je 60 Euro verkauft, löst die Warnung aus, auch ohne einen Cent verdient zu haben. Ein ungelöstes Problem bleibt: Ob 2023 verkaufte Waren zählen, obwohl die Norm die Meldepflicht an den 1. Januar 2024 bindet.
Was DAC7 vorschreibt und welche Aktivitäten betrifft
Der Auftrag kommt aus Brüssel. Die Richtlinie 2021/514, bekannt als DAC7, genehmigt am 22. März 2021, verpflichtet digitale Betreiber zum Austausch von Steuerinformationen mit Verwaltungen. Spanien setzte dieses Mandat im Dezember 2022 um und legte den Sanktionsrahmen im Gesetz vom 24. Mai 2023 fest.
Die Umsetzung listet drei Pflichten auf: Verfahren zur Erfassung und Überprüfung der Verkäuferdaten, Registrierung im Zensus und Informationslieferung an die Verwaltung. Vier Aktivitäten fallen darunter: Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, Warenverkauf und Vermietung von Transportmitteln. Der Text fügt eine Nuance hinzu, die Plattformen genau lesen: Wenn ein Betreiber Due Diligence an Dritte auslagert, bleibt die Verantwortung bei ihm.
300-Euro-Bußgeld für falsche Daten und Kontosperrung
Das Sanktionssystem hat drei Stufen, die man nicht vermischen sollte. Ein Verkäufer, der falsche persönliche Angaben macht oder diese nicht fristgerecht liefert, droht ein Bußgeld von 300 Euro. Wer sich weigert, Daten bereitzustellen, sieht sein Konto gesperrt, bis er sie nachreicht.
Für Plattformen sinkt der Betrag: 200 Euro, wenn sie bei der Bestimmung nicht prüfungspflichtiger Verkäufer, der Datenerfassung oder -überprüfung, der Feststellung des Wohnsitzstaates oder der Erhebung von Daten zu vermieteten Objekten versagen. Es gibt einen dritten, weniger diskutierten Betrag: 600 Euro für Intermediäre, die durch Berufsgeheimnis befreit sind, aber diese Befreiung ihren Kunden nicht ordnungsgemäß oder mit falschen/unvollständigen Daten mitteilen.
„Übergabe per Hand und Verkauf nicht schließen“: alte Tricks
Sobald die Maßnahme bekannt wurde, tauchten Widerstandshandbücher auf. Manche behaupten, es reiche, den Deal persönlich abzuschließen und den Verkauf in der App nicht als abgeschlossen zu markieren: Ohne registrierten Abschluss gibt es keine meldepflichtige Operation. Dies ist eine Praxis, die, wie offen zugegeben wird, schon vorher existierte.
Eine andere Option ist das Multiplizieren von Bankkonten und Profilen, um das Volumen zu verdünnen und unterhalb des Schwellenwerts zu bleiben. Das Kernproblem ist nicht neu: Manche behaupten, es gebe eine Armee von Verkäufern, die wie echte Läden operieren, mit neuen Produkten, dauerhaftem Lagerbestand und kontinuierlicher Rechnungslegung, die jahrelang unbemerkt blieben. Der Verdacht ist, dass die erste Welle einfache Profile trifft, während jene mit gefälschten Daten oder Intermediären einer zweiten Phase vorbehalten bleiben.
Ohne Kaufbeleg ist der Gewinn kaum berechenbar
Hier taucht das technische Problem auf, das niemand löst. Die Besteuerung des Verkaufs gebrauchter Güter erfordert die Berechnung des Kapitalgewinns, also die Differenz zwischen Einnahme und Kosten. Aber niemand hebt den Beleg für eine Waschmaschine auf, die vor zwölf Jahren gekauft wurde, oder eine Vinylplatte vom Flohmarkt. Wenn der Gegenstand geerbt, geschenkt oder direkt vom Müllcontainer kam, wird es komplizierter: Ein Verkauf für einen Euro erzeugt auf dem Papier einen Gewinn von einem Euro. Ohne Nachweis besteht das offensichtliche Risiko, dass die Abrechnung auf den Gesamtbetrag angewendet wird.
Professionelle Verkäufer im Sonderregime für Gebrauchtwaren, wie einer im Thread erklärt, haben ihre eigene Formel. Sie sind registriert und zahlen 21 % MwSt. auf die Marge, nicht auf den Endpreis. Das kursierende Beispiel: Eine Vinylsammlung für 75 Euro kaufen und für 145 Euro verkaufen ergibt 70 Euro Bruttogewinn; die 21 % werden auf diese 70 berechnet. Für Privatpersonen, die Eigene weiterverkaufen, existiert diese Aufschlüsselung schlicht nicht.
Widerspruch zur Kreislaufwirtschaft
Ein Teil der Analyse zeigt den Kurzschluss: Jahrelang wurde Wiederverwendung als Umweltziel gefördert, nun gerät derselbe Weiterverkauf ins Visier. Das Argument erstreckt sich auf Autos und Heizkessel, wo der Ersatz funktionierender Geräte durch „ökologische“ Modelle belohnt wird. Die Kritik passt in eine Zeile: Die Besteuerung von Secondhand senkt den Anreiz, nichts Neues zu kaufen. Bei Objekten, die bereits MwSt. bezahlt haben, sagt man, zahle man erneut.
Hat die Finanzverwaltung Mittel gegen Gelegenheitsverkäufer?
Zweifel durchziehen das ganze Thema. Eine Strömung meint, die Verwaltung werde keine Beamten für jemanden verschwenden, der eine Waschmaschine loswird, und konzentriere sich auf große Fälle: Autohandel, Mechaniker, Profile, die Markenware platzieren. Andere glauben das Gegenteil und sehen automatisierte Inspektionen, bei denen die Beweislast beim Steuerzahler läge, wobei die meisten kleine Bußgelder freiwillig zahlten, statt zu streiten.
Die unbequemste Rechnung ist die Proportionalität. 2.000 Euro Jahresumsatz sind etwa 166 Euro monatlich; bei einer Marge von 50 % beträgt der reale zu besteuernde Gewinn rund 83 Euro monatlich. Hier stockt die Diskussion: Niemand hat bisher erklärt, wann Haushaltsauflösung aufhört und Geschäft beginnt.
Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft.
Die ganze Diskussion lesen (121 Antworten).