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Oberster Gerichtshof sperrt 163.020 bei Wahl am 29. November aus
Der Oberste Gerichtshof Spaniens bestätigt die Aussetzung des Wahlrechts für 163.020 eingebürgerte Bürger vor den Parlamentswahlen am 29. November.
Oberster Gerichtshof verweigert 163.020 Eingebürgerten das Wahlrecht
Ein nicht änderbares Wählerverzeichnis. Der spanische Oberste Gerichtshof hat die Berufungen des Generalstaatsanwalts und der Staatsanwaltschaft abgelehnt und die vorsorgliche Aussetzung des Wahlrechts für Nachkommen von Exilanten aufrechterhalten, die die Staatsangehörigkeit gemäß dem Gesetz über die Demokratische Erinnerung erhalten haben. Die offizielle Zahl, die die Regierung dem Hohen Gericht mitteilte: 163.020 betroffene Personen. Das für die Parlamentswahlen am 29. November gültige Wählerverzeichnis ist das am 1. August abgeschlossene; es gibt keinen materiellen Spielraum mehr für eine Überprüfung.
Die Entscheidung kommt, als der Kalender eng wird. Die vierte Abteilung des Verwaltungsgerichts teilte ihre Anordnung während des Feiertags am 12. Oktober mit, nachdem sie die Beratungen am Wochenende abgeschlossen hatte. Fünf der sechs Richter, die über die Berufung berieten, stimmten für die Beibehaltung der Aussetzung: Luis María Díez-Picazo, Antonio Jesús Fonseca-Herrero, José Luis Requero, Manuel Delgado-Iribarren und Antonio Narváez. Die sechste, Alicia Millán, unterzeichnete ein Sondervotum dagegen.
Was die Anordnung zum Wahlrecht sagt
Das zentrale Argument der Mehrheit lautet, dass das Wahlrecht «kein absolutes Recht» sei und «dem allgemeinen Interesse untergeordnet» werde. Unter diesen Interessen stellt das Gericht «die Wahrung der Wahrheit und Abwesenheit von Unregelmäßigkeiten im Wählerverzeichnis, die dem privaten Interesse des Bürgers vorgehen muss». Kurz gesagt: Bevor jemand wählt, will der Oberste Gerichtshof Garantien, dass das Verzeichnis nicht kontaminiert ist.
Der Generalstaatsanwalt hatte vor dem Gegenteil gewarnt. In seiner Berufung argumentierte er, dass die Aufrechterhaltung der Aussetzung ein Grundrecht verletze und dass angesichts der Fristen des LOREG (Organisches Gesetz über das Allgemeine Wahlsystem) «das Schema der Aussetzung, Überprüfung und Wiederherstellung der Wahleffekte unmöglich wird und zur vollständigen und irreversiblen Entziehung des aktiven Wahlrechts führt». Die Staatsanwaltschaft unterstützte diese These: Angesichts des Risikos einer sofortigen Opferung eines Grundrechts müsse die Ausübung des Teilhaberechts Vorrang haben.
Sondervotum hebt Wahlkalender hervor
Richterin Alicia Millán war bereits anderer Meinung, als die ursprüngliche Aussetzung des Wahlrechts am 8. September beschlossen wurde, und wiederholt ihre Position nun. Ihre These: Die Ausrufung der Wahlen für den 29. November habe «ein neues und entscheidendes Element» in das Verfahren eingeführt, da sie eine mögliche Verletzung des Wahlrechts «irreversibel» mache. «Unter solchen Umständen musste die Bewahrung der effektiven Ausübung des Grundrechts auf politische Teilnahme Vorrang vor der Beibehaltung einer vorläufigen Maßnahme haben, die auf einem noch nicht endgültig geklärten Rechtsstreit beruht», schrieb sie.
Zusätzlich zur Ablehnung der Berufung des Generalstaatsanwalts ordnet der Oberste Gerichtshof an, seine Entscheidung im Einheitlichen Justizverkündungsblatt und im BOE (Amtsblatt) «mit größter Dringlichkeit» zu veröffentlichen, damit die Betroffenen sich beteiligen können, und gewährt ihnen fünf Tage Frist für Stellungnahmen.
Warum das Wählerverzeichnis vom 29. November nicht geändert werden kann
Der Kern der Angelegenheit ist logistisch, nicht ideologisch. Gemäß Artikel 39.2 des Organischen Gesetzes über das Allgemeine Wahlsystem muss das Wählerverzeichnis seit Montag, dem 12. Oktober, verfügbar sein, damit Rathäuser und Konsulate es acht Tage lang zur öffentlichen Einsicht auslegen können. Beschwerden werden vor dem 23. Oktober, dem Datum der endgültigen Veröffentlichung, bearbeitet. Danach ist das Verzeichnis unveränderlich.
Die Generaldirektion für Konsularangelegenheiten hatte bereits schriftlich gewarnt, noch vor den vorgezogenen Wahlen, dass es «materiell unmöglich» sei, zwischen den nach dem Gesetz Eingebürgerten und den nach der Anweisung des Justizministeriums vor dem 1. Januar 2027 Eingebürgerten zu unterscheiden. Diese Anweisung setzt den Exilstatus für alle Spanier voraus, die das Land zwischen dem 18. Juli 1936 und dem 31. Dezember 1955 verlassen hatten, und der Oberste Gerichtshof betrachtet sie als gesetzeswidrig. Die Richter wollten die Aussetzung nur auf die auf diesem Weg Eingebürgerten beschränken, aber die Aufschlüsselung existiert nicht.
Der Betrug, den der Oberste Gerichtshof verhindern wollte
Die ursprüngliche Aussetzung, beantragt von Iustitia Europa und Vox, stützte sich auf eine «begründete, reale und ernsthafte Gefahr», dass das Wahlergebnis durch irreguläre Eintragungen im Wählerverzeichnis der im Ausland lebenden Residenten (CERA) verändert würde. Der Anstieg des CERA infolge des «Enkelgesetzes» ist die Größe, die im Mittelpunkt des Streits steht.
Der Fall des zitierten Dorfes in Soria ist illustrativ: Viermal mehr CERA-Wähler als registrierte Einwohner, mit Großeltern, die laut Aufzeichnungen 1844 ausgewandert sein sollen. Die Verteidiger der Aussetzung argumentieren, dass der Rechtsmissbrauch in der Anwendung der Norm lag, nicht in der Norm selbst.
Mit diesen Grundlagen finden die Wahlen am 29. November statt, wobei 163.020 Personen mit spanischem Personalausweis keine Stimme abgeben dürfen. Der Oberste Gerichtshof hat die Tür vorsorglich geschlossen. Die offene Frage – die keine Anordnung klärt – ist, was passiert, wenn die Hauptsache entschieden wird und das Wählerverzeichnis bereits Geschichte ist.
Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft.
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