In Spanien zahlen Erben weiter die Unterhaltsrente an die Ex des Verstorbenen

Artikel 101 des spanischen Zivilgesetzbuchs erlaubt es, dass der Unterhalt den Schuldner überlebt und auf seine Erben übergeht. Die seit 1981 geltende Regel sorgt weiterhin für Verwunderung.

Deutsch · Ursprüngliche Diskussion auf Spanisch · Veröffentlicht

In Spanien zahlen Erben weiter die Unterhaltsrente an die Ex des Verstorbenen
Der Ex-Mann stirbt, doch der Unterhalt lebt weiter

Artikel 101 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) erlischt nicht mit dem Tod des Schuldners. Seit 1981 legt sein zweiter Absatz fest, dass der Anspruch auf den Ausgleichsunterhalt den Verstorbenen überlebt und auf diejenigen übergeht, die sein Vermögen erben. Die Folge ist kontraintuitiv: Ein geschiedener Mann kann sterben, und seine Erben —Kinder, Eltern oder Geschwister— zahlen weiter monatliche Beträge an die Ex-Frau, die er nur deshalb nicht mehr zahlte, weil er nicht mehr existiert. Die Regel ist nicht neu, aber ihre Anwendung sorgt jedes Mal für Ratlosigkeit, wenn sie öffentlich erklärt wird.

Was Artikel 101 des Zivilgesetzbuchs genau besagt

Der Wortlaut ist eindeutig: „Der Anspruch auf die Rente erlischt nicht allein durch den Tod des Schuldners. Die Erben des Schuldners können jedoch beim Richter die Herabsetzung oder Aufhebung beantragen, wenn der Nachlass die Forderung nicht decken kann oder ihre Rechte am Pflichtteil beeinträchtigt." Das heißt, der Ausgleichsunterhalt verschwindet nicht mit dem Tod; er wird als weitere Last des Nachlasses übertragen.

Der Schlüssel liegt im Pflichtteil (legítima). Pflichtteilsberechtigte —vor allem die Kinder— haben Anspruch auf ein Drittel des Erbes, das nicht angetastet werden darf. Ein weiteres Drittel ist das Verbesserungsdrittel, das dritte steht zur freien Verfügung. Der Ausgleichsunterhalt wird aus dem frei verfügbaren Drittel bezahlt, nicht vom Pflichtteil. Reicht der Nachlass nicht aus, können die Erben beim Richter die Herabsetzung oder Aufhebung beantragen. Reicht er aus, zahlen sie.

Es gibt eine Nuance, die die Rechnung verändert: Hatte der Verstorbene wieder geheiratet, erlischt der Unterhalt. Die Logik: Die neue Ehefrau wird Anspruchsberechtigte der Witwenrente, und der Ausgleichsunterhalt verliert seinen Sinn. Hatte er nicht wieder geheiratet, behält die Ex-Frau den Anspruch, selbst wenn der Schuldner seit Jahren unter der Erde liegt.

Ausgleichsunterhalt und Witwenrente sind nicht dasselbe

Hier werden zwei Figuren vermischt, die nichts miteinander zu tun haben. Der Ausgleichsunterhalt ist eine private Leistung, die ein Ehepartner nach der Scheidung an den anderen zahlt, wenn das wirtschaftliche Ungleichgewicht dies rechtfertigt. Die Witwenrente ist eine öffentliche Leistung der Sozialversicherung. Die erste wird aus dem Vermögen des Ex-Ehepartners oder, nach dessen Tod, aus dem seiner Erben gezahlt. Die zweite zahlt der Staat.

Die Verwechslung ist häufig. Beim Ausgleichsunterhalt ist der zahlungspflichtige Ex-Ehepartner und nach seinem Tod dessen Erbe verpflichtet. Bei der Witwenrente ist es die Verwaltung. Dass eine geschiedene Ex-Frau die Witwenrente bezieht, während sie mit einem neuen Partner zusammenlebt, ist ein anderer Fall, der von den Regeln der Sozialversicherung geregelt wird und nichts mit Artikel 101 des Zivilgesetzbuchs zu tun hat.

Können Erben vermeiden, den Unterhalt zu zahlen?

Ja, mit Vermögensplanung. Der Verstorbene kann im Testament verfügt haben, dass der Unterhalt nur aus bestimmten Vermögenswerten gezahlt wird, oder ihn vor seinem Tod durch eine Einmalzahlung abgelöst haben. Auch können die Erben das Erbe ausschlagen, was sie allerdings um den gesamten Nachlass bringt.

Der meistgenannte Weg ist die Schenkung zu Lebzeiten an die Kinder — das Vermögen aushöhlen, damit kein Nachlass bleibt, aus dem gezahlt werden kann. Gibt es kein Vermögen, gibt es keinen zu zahlenden Unterhalt. Das Problem: Die spanische Steuerbehörde beobachtet Schenkungen genau, und die Erben zahlen am Ende möglicherweise Steuern auf Vermögenswerte, die sie gar nicht mehr besitzen. Die andere Option ist eine Vereinbarung mit der Ex-Frau: eine einmalige Abfindung gegen Verzicht auf den Unterhalt. Das erfordert Einvernehmen und Geld im Voraus.

Der historische Ursprung einer Norm, die seit über vier Jahrzehnten gilt

Artikel 101 entstand in einem ganz anderen Kontext. 1981 war die verheiratete Frau meist wirtschaftlich vom Mann abhängig, und die Scheidung ließ sie in extremer Verwundbarkeit zurück. Der Ausgleichsunterhalt sollte verhindern, dass die Scheidung für jemanden, der zugunsten der Familie auf die Karriere verzichtet hatte, einen abrupten Lebensstandardverlust bedeutete.

Vier Jahrzehnte später hat die massenhafte Erwerbstätigkeit von Frauen das Bild verändert. Ausgleichsunterhalt wird immer seltener zugesprochen und, wenn doch, meist befristet statt lebenslang. Doch die Norm gilt weiter, und ihre Anwendung im Einzelfall sorgt weiterhin für Ratlosigkeit. Die Frage, die im Raum steht: Hat es Sinn, dass eine persönliche Verpflichtung auf diejenigen übergeht, die an der Scheidungsentscheidung nicht beteiligt waren?



Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einem lebenden und einem toten Schuldner. Artikel 101 ist weiterhin da und wartet darauf, dass sich jemand auf ihn beruft. Und währenddessen können die Erben eines Geschiedenen, der nicht wieder geheiratet hat, feststellen, dass ihr Erbe mit einer Last kommt, die sie nie unterschrieben haben. Wie viele erfahren das erst, wenn sie das Testament öffnen?

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Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft. Die ganze Diskussion lesen (99 Antworten).

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