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Ausnahmezustand in ganz Spanien? Das Gesetz verhindert es
Die Vorstellung eines Alarmzustands in Spanien stößt an die Verfassungsgrenzen: Das Verfassungsgericht stellte das 2021 klar. Was ist erlaubt und was nicht?
Ausnahmezustand in ganz Spanien? Das Gesetz macht es fast unmöglich
Die Frage macht die Runde in Finanz- und Politikkreisen: Was, wenn morgen der Alarmzustand für das ganze Land verhängt würde? Die kurze Antwort lautet: Für das, wovor manche Angst haben, taugt dieses Instrument nicht. Das ist keine Meinung, sondern das, was das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) im Urteil 148/2021 zum ersten Lockdown entschieden hat.
Die Debatte ist nicht belanglos. In den letzten Stunden wurden Demonstrationen in Madrid und anderen Hauptstädten angemeldet, und die Regierungsdelegation (Delegación del Gobierno) sorgte mit einem Hin und Her darüber für Schlagzeilen, ob sie diese genehmigt oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Idee eines Alarmzustands zur Kontrolle der Straßen wieder an die Oberfläche gekommen. Es gibt nur ein Problem: Die Verfassung lässt das nicht zu.
Alarmzustand, Ausnahmezustand, Belagerungszustand: Der Unterschied, der alles verändert
Das Organgesetz 4/1981 regelt die drei Zustände: Alarmzustand, Ausnahmezustand und Belagerungszustand. Der erste wird bei Katastrophen, Gesundheitskrisen oder Versorgungsengpässen verhängt. Der zweite bei schweren Störungen der öffentlichen Ordnung. Der dritte nur bei bewaffnetem Aufstand oder Gewaltakten gegen die Souveränität. Entscheidend ist Artikel 55.1 der Verfassung: Nur im Ausnahme- und Belagerungszustand dürfen Grundrechte ausgesetzt werden, darunter das Versammlungs- und Demonstrationsrecht (Artikel 21).
Urteil 148/2021: Der Präzedenzfall, der die Regierung bindet
Das Verfassungsgericht hatte sich dazu bereits 2021 geäußert. Im Urteil 148/2021 zum ersten Lockdown stellte das oberste Gericht fest, dass die Regierung das falsche Instrument gewählt hatte: Es handelte sich nicht um eine Einschränkung von Rechten, sondern um eine Aussetzung – und dafür wäre der Ausnahmezustand nötig gewesen. Das heißt: Im Alarmzustand dürfen Bewegungen eingeschränkt, aber keine Demonstrationen verboten werden. Jeder neue Versuch, dies mit diesem Instrument zu tun, würde erneut am Verfassungsgericht scheitern.
Ceuta, Marokko und die Demonstrationen: Der Nährboden
Der Kontext befeuert die Spekulation. Die Spannungen mit Marokko wegen Ceuta, der Migrationsdruck und die für den 2. September angemeldeten Proteste haben manche zu der These verleitet, die Regierung könnte eine Krise suchen, um den Ausnahmezustand zu verhängen und so Wahlen zu vermeiden. Diese Theorie kursiert in Foren und Talkrunden, und inzwischen beginnen sogar manche konservative Analysten, sie in Betracht zu ziehen. Bislang gibt es jedoch keinen offiziellen Hinweis darauf, dass dieser Schritt tatsächlich unternommen werden soll.
Was wäre, wenn der Ausnahmezustand verhängt würde?
Sollte es so weit kommen, müsste die Regierung dies dem Kongress vorschlagen, und dieser müsste es mit absoluter Mehrheit billigen. Das Dekret würde Dauer, Gebiet und Bedingungen festlegen. Die Folgen wären gravierend: Aussetzung von Grundrechten, militärische Präsenz auf den Straßen, Kontrolle der Informationen. Doch eine absolute Mehrheit im Kongress ist heute eine Fata Morgana, was eine Zustimmung des Parlaments unwahrscheinlich macht. Trotzdem bleibt die These bestehen und nährt das Misstrauen.
Die einzige Gewissheit ist, dass der Alarmzustand nicht ausreicht, um Demonstrationen zu verbieten. Das weiß die Regierung. Und genau deshalb bleibt die Frage offen: Wenn der Alarmzustand nicht geht – wozu wäre sie bereit?
Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft.
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