Estás usando un navegador desactualizado. Es posible que no muestre este u otros sitios web correctamente. Debe actualizar o usar un navegador alternativo.
Visum für Hausarbeit in Spanien abgelehnt: Sprachkenntnisse fehlten
Die spanische Botschaft in Islamabad verweigerte einer Pakistanerin das Visum für eine Stelle als Haushaltskraft in Zaldibia. Das Gericht bestätigte die Ablehnung.
Die spanische Botschaft in Sarracinabad hat einer pakistanischen Frau das Visum für eine Arbeit als Haushaltskraft in Zaldibia (Gipuzkoa) verweigert, da sie weder Spanisch, Englisch noch Baskisch sprach. Der Oberste Gerichtshof von Madrid bestätigte diese Entscheidung.
## Von Sarracinabad nach Zaldibia
Eine pakistanische Frau beantragte bei der spanischen Botschaft in Sarracinabad ein Visum, um als Haushaltskraft in **Zaldibia** zu arbeiten, einer Gemeinde in Gipuzkoa mit etwas mehr als **1.500 Einwohnern**. Das Ziel war ein radikaler Wechsel von einer Hauptstadt mit fast drei Millionen Einwohnern. Die Unterdelegierung der Regierung in Gipuzkoa hatte ihr im März 2024 eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung für angestellte Tätigkeiten erteilt, gekoppelt an einen unbefristeten Vertrag über 40 Wochenstunden und **1.260 Euro** monatlich. Die Antragstellerin versicherte, dass sie diesen Betrag erhalten und in einem Haushalt in Zaldibia arbeiten würde.
Mit dieser Genehmigung ging sie zur Botschaft für den letzten Schritt: das Visum. Im persönlichen Interview stellten die Beamten fest, dass die Antragstellerin nur **Urdu** sprach und weder Spanisch, Englisch noch Baskisch beherrschte. Die diplomatische Vertretung war der Ansicht, dass diese Antworten nicht belegten, dass sie die wesentlichen Merkmale der auszuübenden Tätigkeit kannte.
Die Ablehnung wurde damit begründet, dass ohne gemeinsame Sprache nicht erklärt werden konnte, wie sie sich in den externen Beziehungen der Stelle zurechtfinden sollte: Einkäufe erledigen, Reinigungsprodukte oder Lebensmittel identifizieren. Die Botschaft stellte die Echtheit des Vertrags infrage. Das Visum wurde abgelehnt.
## Die vorherige Genehmigung verpflichtet nicht zur Erteilung des Visums
Die Frau legte Beschwerde beim **Obersten Gerichtshof von Madrid** ein. Sie argumentierte, dass bereits eine von der spanischen Verwaltung erteilte Arbeitsgenehmigung vorlag und die Botschaft einen Vertrag nicht anzweifeln könne, der von der **Unterdelegierung der Regierung in Gipuzkoa** genehmigt worden war.
Die Richter wiesen dieses Argument zurück. Das Urteil erinnert daran, dass konsularische Stellen die Echtheit der Unterlagen überprüfen und analysieren können, ob Hinweise darauf vorliegen, dass das Arbeitsplatzangebot keine reale Beziehung widerspiegelt. Die vorherige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung garantiert allein nicht die Erteilung des Visums.
Das Gericht räumt ein, dass nicht bewiesen wurde, dass das Angebot falsch war. Es stellt jedoch fest, dass die Botschaft über ausreichende Elemente verfügte, um das Visum nicht zu erteilen, da die Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für die Stelle nicht ausgeräumt waren. Die Entscheidung bestätigt, dass die Ablehnung rechtmäßig war, gemäß den Informationen, die vom **Diario Vasco** veröffentlicht wurden.
## Die Sprache als Hauptgrund
Das Urteil stützt sich vor allem auf die sprachliche Frage. „Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Begründung vorliegt, insbesondere hinsichtlich der Kenntnisse der spanischen Sprache, die unerlässlich sind, wenn außerhalb des Hauses eingekauft wird und für die Kenntnis von Reinigungsprodukten, Lebensmitteln und anderen“, heißt es in der Entscheidung.
Da sie weder Englisch noch Spanisch noch **Baskisch** beherrschte, ist das Gericht der Meinung, dass nicht gerechtfertigt ist, wie sich die Antragstellerin in den externen Beziehungen der Stelle zurechtfinden könnte, ohne ständig ihren Arbeitgeber zu fragen.
Die Entscheidung bestätigt die Ablehnung des Visums und weist die Beschwerde zurück. Die Frau kann nicht mit diesem Vertrag nach Gipuzkoa reisen.
## Was der Fall hinterlässt
Das Urteil legt ein relevantes Kriterium fest: Die Genehmigung der **Unterdelegierung der Regierung** ist kein Blankoscheck. Das Konsulat behält sich das Recht vor, zu überprüfen, ob das Angebot echt ist und ob die Person die Arbeit ausführen kann. In diesem Fall war die Sprache das entscheidende Element.
Der Fall erklärt nicht, dass der Vertrag falsch war. Er unterstützt vielmehr die Entscheidung der **Botschaft**, das Visum angesichts ungelöster Zweifel an der Eignung der Antragstellerin nicht zu erteilen. Das Urteil ist im ordentlichen Rechtsweg rechtskräftig, vorbehaltlich einer Revision beim Obersten Gerichtshof.
Dieser Artikel basiert auf den veröffentlichten Informationen zum Fall. Für rechtliche oder migratorische Entscheidungen sollte ein spezialisierter Fachmann konsultiert werden.
Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft.
Die ganze Diskussion lesen (12 Antworten).
Ramón Campayo verkauft seit 30 Jahren Gedächtniskurse ohne Nachweis. Fehlgeschlagene Demonstrationen und Betrugsvorwürfe belasten den spanischen Anbieter.
Die spanische Regierung sperrt die Schifffahrt vor La Mareta auf Lanzarote für den Urlaub von Pedro Sánchez. Uneinheitliche Daten und ein Kontrast zur Lage in Ceuta sorgen für Kritik.