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Spanien: Mann beantragt Erwerbsminderungsrente wegen Fibromyalgie – und wird abgelehnt
Ein Reiseagent aus Spanien erhält wegen Fibromyalgie keine Erwerbsminderungsrente. Das Gericht sieht die Arbeitsfähigkeit durch die Erkrankungen nicht eingeschränkt.
Die Fibromyalgie, eine chronische und oft unsichtbare Erkrankung, stößt bei den Gerichten bei der Anerkennung einer Erwerbsminderung auf eine Mauer.
Fibromyalgie. Ein Wort, das für viele chronische Schmerzen, extreme Erschöpfung und eine Vielzahl von Symptomen aufruft, die den Alltag enorm erschweren. Wenn es jedoch darum geht, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen, sieht die Realität vor Gericht meist deutlich anders aus. Der Fall eines Reiseagenten, dem die Rente verweigert wurde, obwohl er an dieser Erkrankung und weiteren Begleiterkrankungen leidet, ist leider keine Überraschung.
## Das medizinische Gutachten als entscheidender Faktor
Das Herzstück solcher Gerichtsentscheidungen liegt in hohem Maße in den medizinischen Gutachten. In diesem konkreten Fall hat das Oberste Gericht der Balearen (Tribunal Superior de Justicia de Baleares) die Entscheidung in erster Instanz bestätigt und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten eines Gerichtsmediziners. Dieses Gutachten war laut Urteil „deutlich“ in der Feststellung, dass das Krankheitsbild des Klägers nicht die erforderliche Schwere erreichte, um eine Erwerbsminderung zu rechtfertigen. Die gerichtsmedizinische Sachverständige stellte fest, dass der Arbeitnehmer keine erheblichen Einschränkungen bei Konzentration oder Gedächtnis aufweise und daher die Aufgaben seines Berufs wahrnehmen könne, der administrative Verwaltungstätigkeiten und Kundenbetreuung umfasse. Es wurde sogar angemerkt, dass während Zeiten der Krankschreibung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit keine durchgehenden Symptome vorliegen müssten, da diese Situation der Abklärung, Diagnose und Behandlung dient.
## Behandlung und schwankender Verlauf der Erkrankung
Ein weiterer entscheidender Punkt, der gegen die Gewährung der Erwerbsminderung spricht, ist die Natur der Erkrankung. Zwar wird die Chronizität der Fibromyalgie anerkannt, doch die Gerichte richten den Blick oft auf ihren „schwankenden“ Charakter. Das bedeutet, dass es zwar Phasen mit verstärkten Schmerzen und anderen Symptomen gibt, aber auch Zeiten der Besserung. Die Regelungen zur Erwerbsminderung verlangen eine „kontinuierliche“, nicht intermittierende Minderung oder Aufhebung der Erwerbsfähigkeit. Die Behandlungen des Klägers, die als symptomatisch und palliativ beschrieben wurden – einschließlich Medikamenten wie Entzündungshemmern oder Kortikoiden –, wurden nicht als ausreichend erachtet, um eine dauerhafte und irreversible Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit nachzuweisen.
## Das rechtliche Labyrinth der Erwerbsminderung
Das Verfahren zur Erlangung einer Erwerbsminderungsrente ist an sich bereits komplex. Eine Diagnose allein genügt nicht. Es muss mit soliden medizinischen Beweisen und sachverständigen Bewertungen nachgewiesen werden, dass die durch die Erkrankung bedingten funktionellen Einschränkungen die Ausübung des bisherigen Berufs oder sogar jeglicher anderer beruflicher Tätigkeit in erheblichem und fortwährendem Maße verhindern. In dem hier behandelten Fall machte der Arbeitnehmer ein Krankheitsbild geltend, das Fibromyalgie, Polymyalgie, Polyarthralgien und weitere Beschwerden umfasste. Er legte verschiedene medizinische Gutachten vor, darunter ein privates Sachverständigengutachten, um das festgestellte Sachverhaltsbild zu ändern und seine Symptomatik zu verdeutlichen. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass diese Unterlagen keinen „grob“ fehlerhaften Fehler in der ursprünglichen Bewertung nachwiesen und es sich in Wirklichkeit um eine alternative Auslegung der Beweise handelte, die das gerichtsmedizinische Gutachten außer Acht ließ.
Das Gesetz ist eindeutig: Die Erwerbsminderung wird bei „schweren, objektiv feststellbaren und voraussichtlich endgültigen“ anatomischen oder funktionellen Einschränkungen gewährt. Die Fibromyalgie stellt aufgrund ihrer Natur oft eine Herausforderung für diese von den Gerichten geforderte „objektive Feststellbarkeit“ dar. Dass das Vorliegen der Erkrankung nicht bestritten wird, ist ein Schritt vorwärts, garantiert aber nicht die Gewährung der Leistung. Entscheidend scheint zu sein, nachzuweisen, dass die Erkrankung in ihrer konkreten Ausprägung beim Einzelnen eine ständige und so erhebliche berufliche Einschränkung verursacht, dass jede berufliche Tätigkeit unmöglich wird.
Wichtig ist zu bedenken, dass jeder Fall einzigartig ist und dass gerichtliche Entscheidungen auf der spezifischen Bewertung der vorgelegten Beweise und der geltenden Rechtslage beruhen. Fibromyalgie ist eine reale und schwächende Erkrankung, und die daran Leidenden verdienen eine angemessene Anerkennung ihrer Einschränkungen.
Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft.
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