Mieterschutz, den die Republik aufschob und den Franquismus sich später aneignete

Der Mietstreik von 1931 erzwang Mieterschutzmaßnahmen, die die Spanische Republik nicht konsolidierte. Der Franquismus erweiterte sie Jahre später.

Deutsch · Ursprüngliche Diskussion auf Spanisch · Veröffentlicht

Die Spanische Republik, mit anderen Themen überlastet, erließ kein Gesetz für das Mietproblem, das 1931 ausbrach. Erst der Franquismus verabschiedete 1946 ein Gesetz, das den Mieterschutz ausdehnte und dabei Notmaßnahmen der Republik übernahm und erweiterte.

Der Mietstreik von 1931 wurde zum ersten großen sozialen Konflikt der Zweiten Spanischen Republik. Kaum zwei Wochen nach ihrer Ausrufung, am 1. Mai 1931, brachte die Confederación Nacional del Trabajo (CNT, anarchosyndikalistische Gewerkschaft) Tausende Menschen auf die Straße, vor allem in Katalonien, gegen Arbeitslosigkeit und Inflation und mit der Forderung nach Mietsenkungen. Die provisorische Regierung unter **Niceto Alcalá Zamora** ging auf die Forderung nicht ein, und der Protest dauerte das ganze Jahr an, begleitet von einer harten Repression, die je nach Quelle sechs bis sieben Tote und rund 200 Festgenommene forderte.

Der junge republikanische Staat steckte jedoch mitten in der Bearbeitung von Fragen von großer politischer und sozialer Tragweite. Die Ausarbeitung der Verfassung, die Heeresreform, die religiöse Frage im Zuge der Errichtung eines säkularen Staates, das **Estatut de Catalunya** (katalanisches Autonomiestatut) oder die Agrarreform beanspruchten die gesamte Aufmerksamkeit. Zwar enthielt die Agrarreform ein Gesetz über landwirtschaftliche Pachtverhältnisse, doch das Problem der städtischen Mieten trat in den Hintergrund.

## Die Notlage der Tausenden Familien

Die Tausenden Familien, die ihre Mieten nicht mehr zahlen konnten, konnten nicht warten, bis die großen Verfassungsdebatten gelöst waren. Die Situation eskalierte und mündete in einen Streik, der zwischen Juli und Dezember 1931 **100.000 Mieter** dazu brachte, ihre Mieten nicht mehr zu zahlen. Das Zentrum des Protests lag in **Barcelona** und seinem Umland. Die Forderungen waren klar: eine Senkung der Mieten um 40 %, dass die Kaution auf die erste Monatsmiete angerechnet werde und dass Arbeitslose von der Zahlung befreit würden.

Um die Gemüter zu beruhigen, erließ die zweite Regierung unter **Manuel Azaña**, bereits unter der neuen Verfassung, im Dezember desselben Jahres ein Dekret. Es verlängerte das geltende Modell, das wiederum ein Erbe der Diktatur von **Miguel Primo de Rivera** war. Die Maßnahme zielte darauf ab, den Verbleib des Mieters in seiner Wohnung zu sichern, und setzte eine Obergrenze für Mieterhöhungen fest, wobei die Mieten von 1914 als Referenz dienten. Sie wurde als Notlösung präsentiert, bis ein künftiges **Ley de Arrendamientos Urbanos** (Gesetz über städtische Mietverhältnisse) den Cortes vorgelegt werden sollte, wie die Regierung versprach.

Das Dekret garantierte die Zwangsverlängerung der städtischen Mietverträge auf Wunsch des Mieters und verpflichtend für den Vermieter. Es setzte eine Grenze für Erhöhungen fest, basierend auf den Mieten vom 31. Dezember 1914, mit rückwirkender Kraft. Die einzige Ausnahme von dieser Verlängerung war der Fall, dass der Vermieter nachweisen konnte, die Wohnung für sich selbst oder seine direkten Familienangehörigen zu benötigen. Mietverträge mit höheren Mieten und solche für Neubauten nach 1924 fielen nicht unter dieses Dekret.

## Ein versprochenes Gesetz, das nie kam

Das versprochene Gesetz über städtische Mietverhältnisse wurde jedoch während der Republik nie verabschiedet. Nicht einmal ein förmlicher Entwurf wurde ausgearbeitet, obwohl es eine wiederkehrende Forderung war. Die einzigen außerordentlichen Maßnahmen dazu ergingen während des Bürgerkriegs, als die erste Regierung unter **Largo Caballero** die Mietsenkung ausweitete.

Die Gesetzgebung in dieser Angelegenheit, die zu einem verhärteten sozialen Problem geworden war, wurde erst 1946, bereits unter dem Franco-Regime, endgültig geregelt. Das sogenannte **Ley de Bases** (Rahmengesetz) erweiterte den Schutz des Mieters erheblich. Es führte die Pflichtverlängerung der Mietverträge auf Verwandte bis zum dritten Grad aus, die im Jahr vor dem Tod des Hauptmieters in der Wohnung gelebt hatten. Außerdem verpflichtete es zur Vermietung von leerstehenden Wohnungen.

Trotz der Mietanpassungen, die das Gesetz erlaubte, veränderte es den Immobilienmarkt erheblich bis zu seiner teilweisen Aufhebung. Erst 1985, mit dem **Decreto Boyer** (Dekret Boyer), begann man, viele der Schutzbestimmungen abzubauen, die das franquistische Gesetz konsolidiert hatte.

## Das Dekret von 1931: eine vorübergehende Rettungsleine

Das Dekret vom 29. Dezember 1931, erlassen von der republikanischen Regierung, spiegelte die Absicht wider, das Mietproblem endgültig anzugehen. Seine Präambel stellte fest: "Es ist das wiederholt erklärte Ziel der Regierung, in Kürze den Cortes einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die städtischen Mietverhältnisse endgültig regelt". Die Dringlichkeit der Lage jedoch, angesichts des Ablaufs des früheren Dekrets vom 26. Dezember 1930, machte eine Verlängerung mit Änderungen erforderlich.

Das Dekret legte in seinem **Artikel 1** fest, dass Mietverträge über städtische Grundstücke auf Wunsch der Mieter verlängert würden und dies für die Vermieter verbindlich sei, ohne Änderung der Klauseln, sofern nichts anderes bestimmt war. Der **Artikel 2** führte die Ausnahmen auf: Neubauten oder Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1924 nicht bewohnt waren; Verträge, die nach dem 1. Januar 1925 mit Mieten über 500 Pesetas monatlich abgeschlossen wurden und keine Verlängerungen bestehender Mietverhältnisse zu diesem Datum waren; sowie Vergnügungs- und Veranstaltungsräume.

Der **Artikel 3** dehnte die Vorteile der Verlängerung im Todesfall des Mieters auf die Familienangehörigen aus, die mit ihm zusammenlebten, wenn es sich um Wohnraum handelte, oder auf Gesellschafter bzw. Erben, wenn es ein Geschäft war. Der **Artikel 4** beschränkte die Räumungsklage auf Zahlungsverzug und erlaubte dem Mieter, sie zu vermeiden, indem er die Schuld innerhalb von drei Tagen beim Gericht hinterlegte.

Der **Artikel 5** bestimmte, dass die Verlängerung nicht galt, wenn der Eigentümer die Wohnung für sich, seine Vorfahren oder Nachkommen brauchte oder um dort sein eigenes Gewerbe einzurichten. Der **Artikel 6** erlaubte die Anpassung der Miete bei Verträgen, deren Preis seit dem 31. Dezember 1914 nicht erhöht worden war, oder wenn die Erhöhung steigerungsfähig war. Für Mieten, die 1914 jährlich 1.500 Pesetas nicht überstiegen, wurde eine Erhöhung von 10 % festgelegt.

Der **Artikel 7** erlaubte den Mietern die Herabsetzung der Miete zu beantragen, wenn sie der Ansicht waren, dass die Erhöhung gegenüber den Mieten von 1914 über das zulässige Maß hinausging. Der **Artikel 8** bot die Möglichkeit, den Mietbetrag für Immobilien, die erstmals seit 1914 vermietet wurden, zu überprüfen, wenn sich der Mieter durch den vereinbarten Preis benachteiligt fühlte, wobei vergleichbare Gebäude des Stadtviertels von 1914 als Referenz dienten.

Ein relevanter Punkt des Dekrets war der **Artikel 20**, der Ausländer mit Wohnsitz in Spanien von den Vorteilen ausschloss, wenn es in ihren Herkunftsländern besondere Vorschriften über Mietverlängerung oder Mietpreisbindung gab, die nicht für Spanier galten. Das Dekret trat am 1. Januar 1932 in Kraft und sollte bis zum Inkrafttreten des versprochenen Gesetzes gelten.

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Zusammenfassung einer Diskussion auf Burbuja.info - Foro de economía, actualidad y política., aus dem Spanischen übersetzt und vor der Veröffentlichung geprüft. Die ganze Diskussion lesen (1 Antworten).

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